dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB) | Justizverwaltung Zivilsachen/Grundbuch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ (ZK2 2017 98),
E. 3 Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________ (ZK2 2017 99),
E. 4 Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ (ZK2 2017 100), c/o E.________, Berufungsführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________, gegen Amt für Vermessung und Geoinformation, Postfach 1213, Bahnhofstras- se 16, 6431 Schwyz, Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, betreffend dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB) (Berufungen gegen den Einspracheentscheid des Amts für Vermessung und Geoinformation vom 14. November 2017);- hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Amt für Vermessung und Geoinformation am 10. Oktober 2017 im kantonalen Amtsblatt die öffentliche Auflage des Perimeterplans „Loo, Hal- teli, Obdorf“ publizierte, wonach bei den darin erfassten Grundstücken im Grundbuch die Anmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen“ eingetragen werden solle (Vi-BB 2.1);
- dass die jeweiligen Miteigentümer der Liegenschaften GB Nr. zz (StWEG B.________), GB Nr. yy (StWEG D.________), GB Nr. xx (StWEG C.________) und GB Nr. ww (StWEG A.________) gegen den Perimeterplan beim Amt für Vermessung und Geoinformation Einsprache erhoben, welche das Amt mit Einspracheentscheid vom 14. November 2017 ohne Kostenfolgen abwies;
- dass die Stockwerkeigentümergemeinschaften A.________, B.________, C.________ und D.________ (nachfolgend Berufungsführer) am
15. Dezember 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2017 Berufung beim Kantonsgericht erhoben und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die genannten Liegenschaften seien aus dem Perimeterplan zu entlassen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1);
- dass die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz die Berufungsführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 aufforderte, sich innert Frist zur Legi- timation zu äussern und sich die Berufungsführer mit Eingabe vom 15. Janu- ar 2018 dazu vernehmen liessen (KG-act. 2 und 4);
- dass sich das Amt für Vermessung und Geoinformation (nachfolgend Berufungsgegner) mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 zur Frage der Le-
Kantonsgericht Schwyz 3 gitimation erklärte und beantragte, auf die Berufungen sei nicht einzutreten (KG-act. 6);
- dass die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 26. Juni 2018 die Verfah- ren ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100 unter Vorbehalt gegenteiliger Mittei- lungen der Parteien vereinigte (KG-act. 9);
- dass der Berufungsgegner mit Berufungsantwort vom 28. August 2018 beantragte, die Berufungen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsführer (KG-act. 10);
- dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist und für das Verfahren die Bestimmungen von Art. 308 ff. ZPO resp. der Zivilprozessord- nung zur Anwendung gelangen (§ 33 Abs. 5 KGeoiG);
- dass den vorliegenden Berufungen im Sinne einer subjektiven Kla- gehäufung ein identischer Sachverhalt zugrunde liegt und gleichartige Rechtsfragen zu klären sind, weshalb sie aus Gründen der Prozessökonomie zu vereinigen sind (Art. 71 Abs. 1 ZPO und Art. 125 lit. c ZPO);
- dass die Berufungsführer am vorinstanzlichen (Einsprache-)Verfahren nicht teilnahmen, weshalb ihr Rechtsmittel als Interventionsgesuch im Sinne von Art. 75 Abs. 1 ZPO zu behandeln wäre, die Frage der Zulassung als Ne- benpartei jedoch offen bleiben kann (vgl. zum Ganzen Reetz, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Vorbemer- kungen Art. 308-318 ZPO, N 35);
- dass laut Art. 712t Abs. 2 ZGB der Verwalter zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die
Kantonsgericht Schwyz 4 Versammlung der Stockwerkeigentümer bedarf, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann;
- dass das summarische Verfahren nicht gegeben und eine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters zu verneinen ist resp. er einer Ermächtigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer zur Erhebung der Berufungen bedürfte (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, 2. A., N 80 ff. zu Art. 712t ZGB);
- dass die Berufungsführer eine solche Ermächtigung in Form eines pro- tokollierten Beschlusses nicht vorlegten, obgleich sie im Nachgang der Verfü- gung vom 29. Dezember 2017 Gelegenheit dazu hatten (KG-act. 2) und der Berufungsgegner in seiner Eingabe vom 29. Januar 2018 dessen Fehlen mo- nierte (KG-act. 6);
- dass folglich mangels Prozessführungsbefugnis der Berufungsführer auf die Berufungen nicht einzutreten ist;
- dass keine Gerichtskosten zu erheben sind;
- dass die Berufungsführer den Berufungsgegner ausgangsgemäss an- gemessen zu entschädigen haben (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- dass die Entschädigung in Nachachtung der Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA, das heisst der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand, sowie unter Berücksichtigung, dass der Rechtsvertreter des Berufungsgegners eine Stel- lungnahme sowie eine Berufungsantwort einreichte, die Entschädigung ge- samthaft ermessenweise auf pauschal Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen ist, wobei der Anteil pro berufungsführende Partei
Kantonsgericht Schwyz 5 Fr. 600.00 beträgt (Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 71 Abs. 3 ZPO; BGer, Ur- teil 4A_444/2017 vom 12. April 2018 E. 6.3);- beschlossen:
Dispositiv
- Die Berufungsverfahren ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100 werden vereinigt.
- Auf die Berufungen ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100 wird nicht einge- treten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Berufungsführer haben den Berufungsgegner mit je Fr. 600.00 (in- kl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt schätzungsweise Fr. 30‘000.00. Kantonsgericht Schwyz 6
- Zufertigung an Rechtsanwalt F.________ (5/R) und an das Amt für Vermessung und Geoinformation (1/R, vorab und nach definitiver Erle- digung 1/R, mit den Akten). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 10. Oktober 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 8. Oktober 2018 ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Walter Christen, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen 1. Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ (ZK2 2017 96),
2. Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ (ZK2 2017 98),
3. Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________ (ZK2 2017 99),
4. Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ (ZK2 2017 100), c/o E.________, Berufungsführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________, gegen Amt für Vermessung und Geoinformation, Postfach 1213, Bahnhofstras- se 16, 6431 Schwyz, Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, betreffend dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB) (Berufungen gegen den Einspracheentscheid des Amts für Vermessung und Geoinformation vom 14. November 2017);- hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Amt für Vermessung und Geoinformation am 10. Oktober 2017 im kantonalen Amtsblatt die öffentliche Auflage des Perimeterplans „Loo, Hal- teli, Obdorf“ publizierte, wonach bei den darin erfassten Grundstücken im Grundbuch die Anmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen“ eingetragen werden solle (Vi-BB 2.1);
- dass die jeweiligen Miteigentümer der Liegenschaften GB Nr. zz (StWEG B.________), GB Nr. yy (StWEG D.________), GB Nr. xx (StWEG C.________) und GB Nr. ww (StWEG A.________) gegen den Perimeterplan beim Amt für Vermessung und Geoinformation Einsprache erhoben, welche das Amt mit Einspracheentscheid vom 14. November 2017 ohne Kostenfolgen abwies;
- dass die Stockwerkeigentümergemeinschaften A.________, B.________, C.________ und D.________ (nachfolgend Berufungsführer) am
15. Dezember 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2017 Berufung beim Kantonsgericht erhoben und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die genannten Liegenschaften seien aus dem Perimeterplan zu entlassen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1);
- dass die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz die Berufungsführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 aufforderte, sich innert Frist zur Legi- timation zu äussern und sich die Berufungsführer mit Eingabe vom 15. Janu- ar 2018 dazu vernehmen liessen (KG-act. 2 und 4);
- dass sich das Amt für Vermessung und Geoinformation (nachfolgend Berufungsgegner) mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 zur Frage der Le-
Kantonsgericht Schwyz 3 gitimation erklärte und beantragte, auf die Berufungen sei nicht einzutreten (KG-act. 6);
- dass die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 26. Juni 2018 die Verfah- ren ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100 unter Vorbehalt gegenteiliger Mittei- lungen der Parteien vereinigte (KG-act. 9);
- dass der Berufungsgegner mit Berufungsantwort vom 28. August 2018 beantragte, die Berufungen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsführer (KG-act. 10);
- dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist und für das Verfahren die Bestimmungen von Art. 308 ff. ZPO resp. der Zivilprozessord- nung zur Anwendung gelangen (§ 33 Abs. 5 KGeoiG);
- dass den vorliegenden Berufungen im Sinne einer subjektiven Kla- gehäufung ein identischer Sachverhalt zugrunde liegt und gleichartige Rechtsfragen zu klären sind, weshalb sie aus Gründen der Prozessökonomie zu vereinigen sind (Art. 71 Abs. 1 ZPO und Art. 125 lit. c ZPO);
- dass die Berufungsführer am vorinstanzlichen (Einsprache-)Verfahren nicht teilnahmen, weshalb ihr Rechtsmittel als Interventionsgesuch im Sinne von Art. 75 Abs. 1 ZPO zu behandeln wäre, die Frage der Zulassung als Ne- benpartei jedoch offen bleiben kann (vgl. zum Ganzen Reetz, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Vorbemer- kungen Art. 308-318 ZPO, N 35);
- dass laut Art. 712t Abs. 2 ZGB der Verwalter zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die
Kantonsgericht Schwyz 4 Versammlung der Stockwerkeigentümer bedarf, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann;
- dass das summarische Verfahren nicht gegeben und eine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters zu verneinen ist resp. er einer Ermächtigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer zur Erhebung der Berufungen bedürfte (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, 2. A., N 80 ff. zu Art. 712t ZGB);
- dass die Berufungsführer eine solche Ermächtigung in Form eines pro- tokollierten Beschlusses nicht vorlegten, obgleich sie im Nachgang der Verfü- gung vom 29. Dezember 2017 Gelegenheit dazu hatten (KG-act. 2) und der Berufungsgegner in seiner Eingabe vom 29. Januar 2018 dessen Fehlen mo- nierte (KG-act. 6);
- dass folglich mangels Prozessführungsbefugnis der Berufungsführer auf die Berufungen nicht einzutreten ist;
- dass keine Gerichtskosten zu erheben sind;
- dass die Berufungsführer den Berufungsgegner ausgangsgemäss an- gemessen zu entschädigen haben (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- dass die Entschädigung in Nachachtung der Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA, das heisst der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand, sowie unter Berücksichtigung, dass der Rechtsvertreter des Berufungsgegners eine Stel- lungnahme sowie eine Berufungsantwort einreichte, die Entschädigung ge- samthaft ermessenweise auf pauschal Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen ist, wobei der Anteil pro berufungsführende Partei
Kantonsgericht Schwyz 5 Fr. 600.00 beträgt (Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 71 Abs. 3 ZPO; BGer, Ur- teil 4A_444/2017 vom 12. April 2018 E. 6.3);- beschlossen:
1. Die Berufungsverfahren ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100 werden vereinigt.
2. Auf die Berufungen ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100 wird nicht einge- treten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Berufungsführer haben den Berufungsgegner mit je Fr. 600.00 (in- kl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt schätzungsweise Fr. 30‘000.00.
Kantonsgericht Schwyz 6
6. Zufertigung an Rechtsanwalt F.________ (5/R) und an das Amt für Vermessung und Geoinformation (1/R, vorab und nach definitiver Erle- digung 1/R, mit den Akten). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 10. Oktober 2018 kau